Aktuelles Urteil des BGH zur Cookie-Einwilligung

Jetzt ist es amtlich! Websitebetreiber brauchen eine aktive Zustimmung ihrer Besucher, um nicht notwendige Cookies setzen zu dürfen. Wenn du es auf deiner Website ohne eine solche Einwilligung tust, bewegst du dich auf dünnem Eis.

Wir erklären dir, was der jüngste Beschluss zum Datenschutzrecht für dich bedeutet, warum es so wichtig ist, schnell zu handeln und wie wir dir dabei helfen können.

EuGH und BGH sind sich einig: Das Urteil, das im vergangenen Jahr auf europäischer Ebene gefällt wurde, bestätigte nun auch der Bundesgerichtshof (Urteil I ZR 7/16 vom 28.5.2020).

Als Websitebetreiber brauchst du ab sofort eine aktive Zustimmung deiner Besucher, um nicht notwendige Cookies setzen zu dürfen.

Eine Checkbox mit vorangekreuzten Häkchen reicht als Zustimmung nicht aus. Cookies übertragen nämlich bereits User-Daten, sobald die Website betreten wird. Auch ein Banner, das auf die Verwendung nicht notwendiger Cookies hinweist und bspw. mit einem Klick auf „OK“ verschwindet, wurde für unrechtmäßig erklärt.

Für dich bedeutet das:

Ohne Einwilligung deiner Websitebesucher müssen alle nicht notwendigen Cookies blockiert werden. Hierzu zählen grundsätzlich alle Cookies aus Drittanbieteranwendungen, mit denen zu Marketing-, Marktforschungs-, Marktanalyse oder Kooperationszwecken ein bestimmtes Surfverhalten nachvollzogen werden soll. Beispiele sind:

  • Cookies aus Social-Media-Plugins (Facebook, Instagram, Google+, LinkedIn, Pinterest, Twitter)
  • Cookies aus Video-Embedding-Anwendungen (Vimeo, Youtube)
  • Online-Kartendienste wie Google Maps und OpenStreetMaps

Wo also bisher ein Hinweis auf Cookies ausreichte, ist jetzt eine technische Lösung erforderlich. Sie blockiert alle nicht notwendigen Cookies so lange, bis der Besucher deiner Website dem Einsatz ausdrücklich zugestimmt hat.

Setzt du die neuen Richtlinien nicht auf deiner Website um, läufst du in Gefahr, abgemahnt zu werden und ein unschönes Bußgeld zu kassieren. Nur so zur Info: acht von zehn Websites sind abmahngefährdet. Uff!

Wie schaut’s aus? Möchtest du dein Wissen über Cookies an dieser Stelle auffrischen?

Kurz & knapp: Technisch notwendige Cookies sind für den Betrieb einer Website und deren Funktionen erforderlich. Sie sind nicht einwilligungspflichtig, vielmehr genügt die Erwähnung in der Datenschutzerklärung. Solche Cookies werden bspw. dafür genutzt, den Inhalt des Warenkorbs oder Login-Daten des Nutzers zu speichern. Fast alle kommerziellen Websites setzen heute Cookies. Zustimmungspflichtige Cookies hingegen erkennen Websitebesucher wieder und können sie mit gezielter Werbung empfangen, wenn sie auf eine Website zurückkommen.

Du hast die Wahl: Möchtest du diese Einstellung selbst auf deiner Website einrichten oder sollen wir das schnell und unkompliziert übernehmen?

WIR HELFEN DIR GERN! Ruf durch oder schreib uns eine Postkarte ;-)! Wir sorgen dafür, dass deine Website allen Regeln der DSGVO entspricht.